Grundlagen
Artikel 64 – Wohneigentumsförderung (Vorsorgereglement Pensionskasse SBB, gültig ab 1. Januar 2023)
Artikeln 30a–30g BVG (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge)
WEFV (Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge)
Vorbezug
1. Wie kann ich mein Pensionskassenguthaben für die Finanzierung von Wohneigentum einsetzen?
Sie können Ihr Guthaben ganz oder teilweise für selbstbewohntes Wohneigentum an Ihrem Hauptwohnsitz vorbeziehen und als Eigenkapital einsetzen (=Vorbezug).
2. Welchen Betrag kann ich beziehen?
Bis zum 50. Altersjahr darf ein Betrag bis zur Höhe der gesamten Austrittsleistung bezogen werden. Für Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen Sie höchstens die Austrittsleistung, auf die Sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Der höhere der beiden Beträge ist anwendbar. Der Mindestbetrag beträgt 20 000 Franken.
3. Ändert der Bezugsbetrag bei Erwerb des Wohneigentums im Alleineigentum, Miteigentum oder mit dem Ehegatten zusammen als Einfache Gesellschaft?
Insbesondere beim Miteigentum gilt es zu beachten, dass der Bezugsbetrag mit dem Anteil des Miteigentums gewichtet wird. Ein Vorbezug darf nur für den eigenen Miteigentumsanteil erfolgen. Nicht zulässig ist das Gesamteigentum unter nicht verheirateten Paaren.
Beispiel bei Miteigentum zu 50%: Kaufpreis CHF 850 000 ./. Hypothek CHF 680 000 = Eigenmittelfinanzierung von CHF 170 000; Davon beträgt bei 50% Miteigentum der maximal mögliche Vorbezug = CHF 85 000 (CHF 170 000 * 50%).
4. Kann ein Vorbezug auch für ein Mehrfamilienhaus (MFH) erfolgen?
Für den selbstbewohnten Anteil der Liegenschaft kann ein Vorbezug erfolgen. Dazu ist uns ein Nachweis über die Wertquotenaufteilung des MFH einzureichen.
5. Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Sie haben das 62. Altersjahr noch nicht vollendet und bezahlen als Arbeitnehmer Beiträge an die Pensionskasse. Es darf kein Vorsorgefall (Austritt, Invalidität, Tod) eingetreten sein.
6. Wofür kann ich mein Pensionskassenguthaben verwenden?
- Für den Kauf und den Bau von Wohneigentum, das selbst und dauernd bewohnt wird.
- Für Wert vermehrende und Wert erhaltende Investitionen in Ihr selbst bewohntes Wohneigentum.
- Für den Kauf von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder eine ähnliche Beteiligung.
- Für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, die das selbstbewohnte Wohneigentum belasten.
7. Wofür darf ich mein Pensionskassenguthaben nicht einsetzen?
Nicht erlaubt ist die Finanzierung von:
- Renovationen/Umbauten ausserhalb des Wohneigentums (zum Beispiel Gartengestaltung, Sonnenstoren, Gartenhaus, etc.)
- Zweitwohnungen
- Ferienhäuser
- Mobilheimen usw.
8. Ich plane Renovationen oder einen Umbau. Was gilt es zu beachten?
Für unsere Prüfung sind detaillierte schriftliche Offerten einzureichen. Diese müssen durch den Betrieb oder Handwerker unterzeichnet sein.
9. Kann ich ein weiteres Mal Geld vorbeziehen?
Dies ist aber frühestens fünf Jahre nach dem letzten Vorbezug möglich.
10. Verlangt die Pensionskasse SBB Bearbeitungsgebühren für ihren Verwaltungsaufwand?
Die Gebühren belaufen sich auf 300 Franken für einen Vorbezug (allenfalls inkl. gleichzeitiger Verpfändung). Diese Gebühr beinhaltet die Grundbuchkosten für die Anmeldung der Veräusserungsbeschränkung beim zuständigen Grundbuchamt.
11. Wie lange benötigt die Pensionskasse SBB für eine Auszahlung?
Ab Eingang des Antrags bei der Pensionskasse SBB müssen in der Regel zwei Monate Bearbeitungszeit eingerechnet werden.
12. Wann zahlt die Pensionskasse SBB den Vorbezug aus?
Der Vorbezug wird überwiesen, sobald der Vorbezug anhand der eingereichten Nachweise positiv beurteilt werden kann und Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlt haben; frühestens jedoch auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Handänderung beim zuständigen Grundbuchamt. Die Auszahlungen finden wöchentlich am Donnerstag statt und sind für den wöchentlichen Zahlungslauf bis am Dienstagmittag zu erfassen.
13. Gibt es eine schnellere Bearbeitungsmöglichkeit?
Im Expressfall garantieren wir eine schnellstmögliche Bearbeitung. Die Gebühr beträgt 600 Franken. Die Auszahlungen finden täglich (ohne Samstag, Sonntag und Feiertage) statt. Der Vorbezug wird überwiesen, sobald der Vorbezug anhand der eingereichten Nachweise positiv beurteilt werden kann und Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlt haben; frühestens jedoch auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Handänderung beim zuständigen Grundbuchamt.
14. An wen wird der Vorbezug ausbezahlt?
Eine Auszahlung erfolgt an den Verkäufer, den Darlehensgeber, den Ersteller oder an den Notar. Eine Auszahlung auf Ihr Privatkonto ist nicht gestattet. Im Falle der Finanzierung von Anteilscheinen wird der Vorbezug an die betreffende Wohnbaugenossenschaft überwiesen.
15. Bezahle ich beim Vorbezug Steuern?
- Durch den Vorbezug von Vorsorgegeldern resultiert eine einmalige Kapitalsteuer. Diese Steuer ist durch Sie aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Die Rechnung erhalten Sie direkt von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung. Die Steuern können nicht mit dem Vorbezug bezahlt werden.
- Simulieren Sie die Höhe mit folgendem Link: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/capital-payment
16. Kann ein Vorbezug ebenfalls für ein Wohneigentum im Ausland erfolgen?
Eigenheim kann auch im Ausland erworben werden, wenn die Selbstnutzung am gewohnten Aufenthaltsort nachgewiesen werden kann.
17. Kann die Überweisung auch in Euro erfolgen?
Die Auszahlung kann wahlweise in Schweizer Franken oder Euro erfolgen. Eine Umrechnung von Schweizer Franken zu Euro erfolgt zum Tageskurs am Überweisungstag. Kursdifferenzen gehen zu Ihren Lasten.
18. Was gilt in Bezug auf die Steuern, wenn ich vor der Auszahlung den Wohnsitz bereits ins Ausland verlegt habe?
Bei steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland im Zeitpunkt der Auszahlung unterliegt der Vorbezug der Quellensteuer. Überwiesen wird der Nettobetrag nach Abzug der Quellensteuer. Die Quellensteuer wird von uns an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgeliefert.
19. Wie wird der Verwendungszweck beim Vorbezug sichergestellt?
Bei Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz wird eine Anmerkung (Veräusserungsbeschränkung) im entsprechenden Grundbuch vorgenommen. Diese stellt bei einem Verkauf Ihres Wohneigentums die Rückzahlung des Vorbezugs an die aktuelle Pensionskasse sicher. Erwerben Sie Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft, werden diese zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks bei der Pensionskasse hinterlegt.
20. Bitte beachten Sie!
Der Entscheid, bei der Finanzierung von Wohneigentum auf Mittel der beruflichen Vorsorge zurückzugreifen, sollte wohlüberlegt sein; er bringt sowohl Vor- wie auch Nachteile. Ein Vorbezug hat eine Kürzung der versicherten Leistungen zur Folge. Ausgenommen bei der Pensionskasse SBB ist die Invalidenpension.
21. Gibt es weitere Finanzierungsmöglichkeiten?
Nebst einem Vorbezug bzw. einer Verpfändung haben Sie auch die Möglichkeit ein zinsgünstiges Hypothekardarlehen bei der Pensionskasse SBB aufzunehmen.
22. Lohnt sich ein Abschluss einer Zusatzversicherung im Todesfall?
Informationen finden Sie unter: https://www.pksbb.ch/de/meine-vorsorge/zusatzversicherung-risiko-tod
Verpfändung
1. Wie kann ich mein Pensionskassenguthaben zur Sicherheit für die Finanzierung von Wohneigentum einsetzen?
Sie können Ihr Guthaben ganz oder teilweise verpfänden und als Sicherheit für das Fremdkapital einsetzen (=Verpfändung).
2. Welche Bedingung muss ich erfüllen?
Sie haben das 62. Altersjahr noch nicht vollendet und bezahlen als Arbeitnehmer Beiträge an die Pensionskasse. Es darf keine Vorsorgefall (Austritt, Invalidität, Tod) eingetreten sein.
3. Welchen Betrag kann ich verpfänden?
Für eine aktiv versicherte Person vor dem Alter 50 ist der Betrag auf die aktuelle Austrittsleistung begrenzt. Für eine aktiv versicherte Person, die das Alter 50 überschritten hat, gelten die Bestimmungen analog Vorbezug. Das heisst, es darf höchstens die Austrittsleistung, auf die Sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch genommen werden. Der höhere der beiden Beträge ist anwendbar. Es gilt kein Mindestbetrag zu beachten. Es wird zwischen einer maximalen Verpfändung (Austrittsleistung wächst kontinuierlich an) oder einem Fixbetrag (zum Beispiel 50 000 Franken) unterschieden. Hinweis: Sämtliche damit verbundenen Nebenrechte gelten als mitverpfändet.
4. Wann benötigt man die Zustimmung des Pfandgläubigers?
Soweit die Pfandsumme betroffen ist, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers. Dies gilt für die Barauszahlung der Austrittsleistung, die Auszahlung der Leistungen infolge Pensionierung (Rente und/oder Kapitalbezug) sowie bei Übertrag einer Teilaustrittsleistung infolge Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung.
5. Verlangt die Pensionskasse SBB Bearbeitungsgebühren für ihren Verwaltungsaufwand?
Ja. Die Gebühren belaufen sich auf 150 Franken für eine Verpfändung oder Pfandverwertung.
6. Bitte beachten Sie!
Der Entscheid, bei der Finanzierung von Wohneigentum auf Mittel der beruflichen Vorsorge zurückzugreifen, sollte wohlüberlegt sein; er bringt sowohl Vor- wie auch Nachteile. Eine Pfandverwertung hat eine Kürzung der versicherten Leistungen zur Folge. Ausgenommen bei der Pensionskasse SBB ist die Invalidenpension.
Übertragung des bestehenden Vorbezugs auf ein neu zu erwerbendes Objekt
1. Wie kann ich meinen bestehenden Vorbezug auf ein neu zu erwerbendes Objekt übertragen?
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Wird das aktuelle Objekt verkauft, muss der Vorbezug gemäss den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich an die Pensionskasse SBB zurückerstattet werden.
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Erfolgt etwa gleichzeitig ein Erwerb eines neuen selbstbewohnten Eigenheims, so kann der Betrag vollumfänglich für das neue Eigenheim als Vorbezug eingesetzt werden. Der Umfang des Betrags setzt eine Neuprüfung analog dem Vorbezug voraus. Eine teilweise Rückzahlung kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Beurteilung ist erst nach Prüfung der Unterlagen möglich.
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Liegen Verkauf und Kauf zeitlich auseinander, muss der Vorbezug vorläufig an die Pensionskasse SBB zurückbezahlt oder auf einem Freizügigkeitskonto sichergestellt werden. Dieser Vorgang erfolgt steuerneutral.
2. Fallen für die Prüfung Gebühren bei der Pensionskasse SBB an?
Ja. Die Gebühren belaufen sich auf 300 Franken. Diese Gebühr beinhaltet die Grundbuchkosten für die Anmeldung sowie die Löschung der Veräusserungsbeschränkung bei den zuständigen Grundbuchämtern.
3. Kann zum bestehenden Vorbezug ein weiterer Vorbezug für das neue Wohnobjekt bezogen werden?
Da es sich um eine Neubeurteilung handelt, kann ein weiterer Bezug stattfinden, vorausgesetzt die gewünschten Mittel stehen gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung.
Rückzahlung
1. Kann eine freiwillige Rückzahlung des Vorbezugs erfolgen?
Sie können den Vorbezug freiwillig zurückzahlen. Der Mindestbetrag der Rückzahlung beträgt 10 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner, so ist die Rückzahlung in einem Betrag zu leisten.
Die freiwillige Rückzahlung ist zulässig:
- Bis zum vollendeten Alter 65;
- Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls (vorzeitige Pensionierung, Tod, Invalidität);
- Bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (bei endgültigem Verlassen der Schweiz, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit).
2. Wann muss der Vorbezug zwingend zurückbezahlt werden?
In folgenden Fällen müssen die aktiv versicherte Person oder im Todesfall die Erben den vorbezogenen Betrag zurückzahlen:
- Das Wohneigentum vor Eintritt eines Vorsorgefalls verkauft wird;
- Beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden;
- Das Wohneigentum mit Rechten belastet wird, die wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen (zum Beispiel unentgeltliches Wohnrecht);
- Die Wohnung im Rahmen einer Wohnbaugenossenschaft gekündigt wird.
3. Welche Folgen hat die Rückzahlung des Vorbezugs?
- Als Folge der Rückzahlung werden die Versicherungsleistungen erhöht.
- Bei einer Rückzahlung des Vorbezugs können die damals auf dem Vorbezug bezahlten Steuern (ohne Zins) zurückverlangt werden. Die Frist der Rückforderung beträgt drei Jahre nach erfolgter Rückzahlung.
- Bestehen mehrere Vorbezüge, wird die Steuerrückerstattung in der Reihenfolge der seinerzeitigen Bezüge vorgenommen.
- Für die Rückerstattung der Steuern ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Vorbezug besteuert hat. Dem Gesuch ist eine Bestätigung beizulegen, die Aufschluss gibt:
- über die Rückzahlung (wird durch die Pensionskasse SBB ausgestellt),
- das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (wird automatisch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV zugesandt) und
- den Steuerbetrag, der zum Zeitpunkt des Vorbezugs an den Bund, den Kanton und die Gemeinde bezahlt wurde